Unter welchen Voraussetzungen
dĂźrfen Daten Ăźberhaupt verarbeitet werden?
Nach der EU-DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten! Es sei denn, bestimmte Zulässigkeitsbedingungen liegen vor. Diese Ausnahmen mÜchten wir Ihnen im Folgenden erklären.
Zulässig ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in vier Fällen:


Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist erlaubt, wenn sie notwendig ist, um rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, denen die entsprechende Person unterliegt. Dies bedeutet, dass ein Gesetz die Verarbeitung erlauben muss - in juristischen Worten: eine bereichsspezifische Rechtsvorschrift und damit hÜherrangig als die EU-DSGVO. Geregelt und damit erlaubt ist etwa der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern auf Basis des Sozialgesetzbuchs. Dies hat zur Folge, dass der entsprechende Datenaustausch ohne die ansonsten erforderliche schriftliche Einwilligung des Betroffenen zulässig ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist erlaubt, wenn sie der ErfĂźllung eines Vertrags oder einer vorvertraglichen MaĂnahme dient. Denn es ist eine Selbstverständlichkeit: FĂźr das Zustandekommen eines Vertrags sind die Daten der Beteiligten notwendig. So muss z. B. ein Lieferant, um eine Rechnung ausstellen oder die Ware an den Kunden liefern zu kĂśnnen, die persĂśnlichen Daten seines Kunden erfassen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist erlaubt, wenn sie im Ăśffentlichen Interesse liegt oder zur ErfĂźllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. Den Interessen der Allgemeinheit wird durch die unspezifischen Rechtsbegriffe "Ăśffentliches Interesse" und "ErfĂźllung hoheitlicher Aufgaben" Vorrang vor den Interessen Einzelner eingeräumt. Ăber diese dritte Zulässigkeitsvoraussetzung geben sie z. B. der Polizei das Recht zum Fotografieren und Filmen von Demonstrationsteilnehmern, um diese im Nachhinein identifizieren zu kĂśnnen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist erlaubt, wenn eine Interessenabwägung zugunsten des verantwortlichen Unternehmens ausfällt. Bei dieser Interessenabwägung handelt es sich um den schwierigsten Punkt der Zulässigkeitsvoraussetzungen, da er im Gesetz vage formuliert ist und somit einen entsprechenden Spielraum fßr die Auslegung lässt. Im Wesentlichen wird damit zum Ausdruck gebracht, dass zur Klärung der Frage, ob die Datenverarbeitung zulässig ist, eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle (also des Unternehmens) und den schutzwßrdigen Interessen der betroffenen Person stattfinden muss. Dies bedeutet, dass jeweils zu entscheiden ist, welche Interessen schwerer wiegen, d. h. hÜher zu bewerten sind und vorgehen. Je nach Ausgang dieser Entscheidung ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nach der Abwägung zulässig oder unzulässig.
Eine solche Abwägung muss auf der Grundlage fachlicher Kriterien vorgenommen werden. Lassen Sie sich daher bei einem Interessenkonflikt vorsichtshalber vom Datenschutzbeauftragten Ihres Unternehmens beraten, wie zu verfahren ist.

Wenn keine der vier Zulässigkeitsbedingungen zutrifft, benÜtigen Sie zwingend eine Einwilligung der betroffenen Person, um ihre Daten verarbeiten zu dßrfen.
Die Einwilligung als letztes Mittel
Vorsicht Kinder
Kinder- und Minderjährigen-Schutz
Erst mit Vollendung des 16. Lebensjahrs kann ein Minderjähriger rechtswirksam der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zustimmen.


Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren der Verarbeitung ihrer Daten nicht zustimmen kĂśnnen. Sie benĂśtigen zur Einwilligung zwingend die ausdrĂźckliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.

In Artikel 8, Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung wird der verantwortlichen Stelle vorgeschrieben, dass sie durch Verwendung der verfĂźgbaren Technik angemessene Anstrengungen unternehmen muss, um sich zu vergewissern, dass die Eltern eines betroffenen Kindes mit der Datenverarbeitung einverstanden sind.
Die verantwortliche Stelle trägt die Beweispflicht fßr die Einwilligung der Kinder oder ihrer Erziehungsberechtigten.
Gefßllte Briefkästen und Adresslisten
Warum quellen die Briefkästen ßber, wenn unsere persÜnlichen Daten gesetzlich so gut geschßtzt sind? Und das auch noch von Firmen, mit denen wir noch nie zuvor in Kontakt getreten sind?
Berechtigtes Interesse Dritter lautet die Antwort!
Dass Werbung ein berechtigtes Interesse darstellt und dabei auch die Interessen Dritter berĂźcksichtigt werden dĂźrfen, wird in der DSGVO ausdrĂźcklich anerkannt. Das bedeutet, dass jedes Unternehmen (oder jede Organisation) die Adressen seiner Kundinnen und Kunden oder Mitglieder fĂźr Werbezwecke verwenden darf.

DarĂźber hinaus ist sie berechtigt, diese Adressen auch anderen Unternehmen, so genannten Dritten, zur DurchfĂźhrung von WerbemaĂnahmen zur VerfĂźgung zu stellen.
Auf diese Weise entstehen lukrative Adresslisten. Diese werden in der Werbebranche genutzt, um per Post neue Kunden zu gewinnen. Und auf diesem Weg fßllen sich die Briefkästen mit unerwßnschter Infopost. Alles ganz legal. - Das gilt aber nur fßr die postalischen Adressen!

Nur mit ausdrĂźcklicher Genehmigung der betroffenen Person darf die Nutzung von E-Mail-Adressen, Telefonnummern und Faxnummern erfolgen!
Die grundsätzliche Anforderung zur Transparenz fĂźr die Betroffenen muss natĂźrlich sichergestellt werden. Das heiĂt, diese mĂźssen spätestens mit der Zusendung der ersten Werbung Ăźber diesen "Verarbeitungszweck" informiert und auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden.
Das Erheben von personenbezogenen Daten ist grundsätzlich verboten (das heiĂt: nur unter streng geregelten Umständen erlaubt). Dieses Verbot schĂźtzt jeden BĂźrger vor Beeinträchtigung seiner PersĂśnlichkeit beim Umgang mit seinen Daten.
(Eine wichtige Konsequenz der DSGVO in diesem Zusammenhang: Nun gilt das "Marktortprinzip", nach dem ausländische Unternehmen die Datenschutzgesetze des jeweiligen Ziellands befolgen mĂźssen. Das erschwert die Datensammelwut groĂer Internetunternehmen, die nicht in der EU sitzen.)
Vier Zulässigkeitsbedingungen erlauben die Verarbeitung personenbezogener Daten. Demnach ist diese zulässig, wenn
Auch der Betroffene kann die Verarbeitung seiner personenbezogener Daten erlauben.
Damit diese Erlaubnis gßltig ist, mßssen etliche Bedingungen eingehalten werden. Beispielsweise muss der Betroffene einen gut aufzufindenden, umfassenden und verständlichen Einwilligungstext gesondert unterschreiben - oder er muss seine Einwilligung in elektronischer Form geben. Dazu muss er bereits vor einer Bestellung beispielsweise eines Newsletters, in die Verarbeitung seiner Daten einwilligen. Und nach der Bestellung muss er diese noch ßber den Link bestätigen, der ihm in einer Bestätigungsmail zugeschickt wurde ("Double-Opt-In-Verfahren").
Egal, in welcher Form die Einwilligung erteilt wurde: Immer hat die betroffene Person das Recht auf Widerruf!
Besondere Vorsicht ist beim Umgang mit den personenbezogenen Daten von Kindern notwendig: Minderjährige kÜnnen erst mit Vollendung des 16. Lebensjahrs rechtswirksam der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zustimmen. Vorher benÜtigen Sie zur Einwilligung die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
Nur postalisch darf unangeforderte Info-Post verschickt werden. Unternehmen und Organisationen nutzen dazu ganz legal Adresslisten.